Friede, Freude Eierkuchen. Ja, es hört sich alles so einfach und schön an. Aber was tun, wenn der liebe Nachbar oder Mitbewohner einfach kein Verständnis dafür aufbringen will oder kann? Was erlaubt ist und was tunlichst vermeiden werden sollte:
Auto waschen
Unabhängig davon, ob das Waschen auf der Straße nach der Ortssatzung überhaupt erlaubt ist, sollten Mieter nicht mit Leitungswasser ihr Auto waschen, das über die Betriebskosten auf alle Mieter des Hauses umgelegt wird.
Baden/Duschen
Mieter dürfen in den eigenen vier Wänden so oft duschen und baden, wie sie wollen. Selbst nach 22 Uhr.
Balkon
Der Balkon darf vom Mieter genutzt werden, wie er will. Es dürfen Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufgestellt werden. Soweit der Balkon genutzt wird und hierzu auch Freunde und Verwandte eingeladen werden, muss Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden. Blumenkästen dürfen angebracht werden. Gießwasser darf die Fassade nicht beschädigen oder die unten wohnenden Nachbarn belästigen.
Fahrräder
Das Rad kann im Fahrradkeller, im eigenen Keller, sogar in der Wohnung abgestellt werden. Dagegen ist es in der Regel verboten, das Rad im Hausflur oder im Kellereingang zu parken. Das ist allenfalls für kurze Zeit zulässig oder mit Zustimmung des Vermieters, soweit die Mitbewohner nicht gestört werden.
Fernseher, Radio
Fernseher, Radio, PC, Plattenspieler, Tonband oder CD-Playerdürfen in der Wohnung benutzt werden. Spätestens um 22 Uhr ist der Lautstärkeregler zurück zu drehen. Dann gilt Zimmerlautstärke - außerhalb der Wohnung darf praktisch nichts mehr zu hören sein.
Feste/Feiern
Feiern ist erlaubt, solange Rücksicht auf die Nachbarn genommen wird. Das gilt insbesondere nach 22 Uhr. Auch bei Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern müssen die Nachbarn keine übermäßige Störung und erst recht keinen Lärm bis früh morgens akzeptieren. Eine Regel oder ein Gewohnheitsrecht, wonach man einmal im Monat ein- oder dreimal im Jahr "so richtig auf die Pauke hauen" darf, gibt es nicht. Rücksichtslosen Dauerfeiernden drohen Abmahnungen und Kündigung oder auch Bußgelder.
Fußball spielen
Im Garten darf auch Fußball gespielt werden. Nachbarn können das nicht verbieten lassen - auch dann nicht, wenn der Ball hin und wieder über den Zaun in ihren Garten fliegt. Allerdings können die Nachbarn verbieten, dass die Kinder den Nachbargarten betreten. Sie müssen aber dem freundlich klingelnden Nachbarjungen den Ball wieder herausgeben. Auch für Kinder gibt es keinen Freibrief für rücksichtsloses Lärmen rund um die Uhr.
Garten/Grillen
Soweit nicht vertraglich anders geregelt, dürfen alle Mieter den Garten nutzen. Die Gartenpflege ist Sache des Vermieters, kann aber auf die Mieter abgewälzt werden. Unter Gartenarbeiten versteht man Rasenmähen oder das Umgraben von Beeten, nicht das Beschneiden der Bäume oder Büsche oder das Vertikutieren des Rasens. Dürfen Mieter den Garten nutzen, so können sie ein Gemüsebeet oder einen Komposthaufen anlegen, Gartenzwerge, Planschbecken, Hundehütte, Sandkasten oder Schaukel aufstellen.
Hausmusik
Erlaubt, Einschränkungen im Mietvertrag sind zulässig. Ein völliges Musizierverbot darf auch über den Mietvertrag und erst recht nicht über die Hausordnung verhängt werden. Allerdings können im Mietvertrag konkrete Ruhezeiten oder auch Spielzeiten vorgegeben werden. Dem Grunde nach dürfen Mieter unter den gleichen Voraussetzungen Blockflöte oder Klavier spielen, wie sie auch elektronische Geräte nutzen dürfen. Im Einzelfall kommt es aber auch auf die Hellhörigkeit im Gebäude an, vorhandene Schallschutzmaßnahmen, den Pegel der Umgebungsgeräusche und die Art des Musizierens.
Auszug aus WELT, 9. Sept. 2005: Klavierspielen in Mietwohnungen ist prinzipiell erlaubt. Das Musizieren gehört zu den Gebrauchsrechten von Mietern - und sofern die Statik des Gebäudes dem nicht entgegen steht, ist davon auch ein Klavier nicht ausgenommen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Frankfurt hervor (Az: 2/11 T 36/05). Das Gericht gab einem Musiklehrer Recht, dem es vom Vermieter verboten worden war, sein Klavier in der Wohnung aufzustellen oder es auch nur in die Wohnung zu transportieren. Der Vermieter hatte argumentiert, der Mann benötige das Klavier zu Hause nicht, er könne seinen Unterricht auch außerhalb der Wohnung vorbereiten. dpa
Kinder
Lärmbeeinträchtigungen durch Kinder müssen von den Mitbewohnern grundsätzlich hingenommen werden. Die Gerichte erwarten hier "eine erhöhte Toleranz". Das gilt insbesondere bei dem üblichen Geschrei von Säuglingen und Kleinkindern, aber auch bei "normalem" Spielen in der Wohnung, bei Lachen, Türen schlagen, Trampeln und Rennen. Andererseits gibt es auch für Kinder und deren Eltern keinen Freibrief für rücksichtsloses Lärmen "rund um die Uhr". Kinder müssen nicht von Stühlen oder Betten springen, die Wohnung ist auch kein Ersatz für einen Fußballplatz. Kinderwagen: Im Eingangsbereich / Hausflur darf der Kinderwagen abgestellt werden, solange es hierdurch nicht zu erheblichen Belästigungen für die Mitmieter kommt. Ist laut Mietvertrag das Abstellen des Kinderwagens ausdrücklich verboten, so kann dies unwirksam sein. Insbesondere dann, wenn die Nachbarn den Flurbereich trotz Kinderwagen nutzen können und Eltern nicht zuzumuten ist, das Gefährt mehrere Stockwerke hoch in die Wohnung zu schleppen und sonstige Abstellmöglichkeiten im Haus nicht vorhanden sind.
Staubsauger
Haushaltsgeräte dürfen, sofern die Ruhezeiten eingehalten werden, jederzeit in der Wohnung genutzt werden. Das gilt auch für Staubsauger und andere, Geräusche und Lärm verursachende Geräte.
Wäsche waschen
Mieter dürfen in der Wohnung eine Waschmaschine aufstellen und betreiben, auch am Wochenende.
Winterliche Räumpflicht
Kälte, Eis und Schnee bringen lästige Winterpflichten für Mieter und Vermieter mit sich. Stürzen Passanten oder Bewohner des Hauses auf nicht geräumten oder gestreuten Wegen und kommen sie zu Schaden, drohen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Bei Schnee und Eis ist Streuen wichtiger als Fegen. Eigentlich sind die Gemeinden für den Winterdienst und damit auch für die Räumung der Burgersteige verantwortlich. Die Kommunen haben diese Pflicht aber in aller Regel per Grundsatzung auf die Anlieger abgewälzt. Danach müssten die Eigentümer und Vermieter auf den Gehwegen vor ihren Häusern fegen und streuen. Aber die geben den ,,Schwarzen Peter" wieder weiter: Vermieter können die Winterpflichten durch eine Vereinbarung im Mietvertrag an die Mieter des Hauses weitergeben. Mieter müssen also nur dann Schnee und Eis fegen, wenn diese Verpflichtung im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist (OLG Frankfurt 16 U 123/87; LG Stuttgart 5 S 210/87). Eine nachträgliche Änderung des Mietvertrages ohne die Zustimmung der Mieter ist unwirksam. Es reicht auch nicht aus, wenn die Winterpflichten in der Hausordnung vorgegeben werden, die ansonsten nur das Miteinander der Hausbewohner regelt. Und erst recht gibt es kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter immer oder insbesondere die Erdgeschossmieter grundsätzlich Schnee fegen müssen.
Selbst dann, wenn die Winterpflichten wirksam durch eine Regelung im Mietvertrag auf die Mieter des Hauses abgewälzt worden sind, bleibt der Vermieter in der Verantwortung. Er ist verpflichtet, zu überwachen und zu kontrollieren, ob die Mieter ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen, zum Beispiel durch gelegentliche Stichproben (OLG Köln 19 U 37J95; OLG Dresden 7 U 905/96). Der Vermieter muss auch den Winterdienst der Mieter seines Hauses organisieren. Dies kann durch eine Regelung in der Hausordnung oder durch Aufstellen eines Winterdienstplanes geschehen.
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