Eigentümer müssen bei Vermietung oder Verkauf ihrer Immobilie oder bei vergleichbaren Rechtsgeschäften den Energieausweis möglichen Mietern oder Käufern vorlegen. Die Vorlagepflicht ergibt sich aus der beabsichtigten Anmietung oder Kauf eines Gebäudes und bezieht sich immer auf das Gebäude, nicht auf die einzelne Wohnung.
Wesentlicher Inhalt des Energieausweises
Der Energieausweis ein Informationsinstrument. Er soll mehr Klarheit schaffen über den energetischen Zustand eines Gebäudes. Er soll damit Hinweise darauf geben, wie viel Energie für die Erzeugung von Wohnungswärrne und Warmwasser benötigt wird. Daraus abgeleitet, lassen sich auch die möglichen Belastungen des privaten Haushaltes durch Energiekosten berechnen.
Das Informationsmedium Energieausweis stellt sich in zwei sehr unterschiedlichen Varianten dar:
Der Bedarfsausweis ist aufgebaut auf eine technische Analyse des Gebäudes. Dazu muss der Aussteller des Ausweises den baulichen Zustand, insbesondere Dach, Wärme, Fenster und Heizung, genau beurteilen. Keine Rolle spielt dagegen, welche Energieverbräuche durch die Nutzung des Gebäudes entstanden sind.
Beim Verbrauchsausweis werden dagegen die Heizkostenabrechnungen zur Grundlage gemacht. Abgestellt wird auf einen 3-Jahres-Zeitraum in der Vergangenheit. Das Ergebnis wird damit wesentlich bestimmt durch das individuelle Heizverhalten der Bewohner des Gebäudes.
Gleichgültig ob ein Energiebedarfs- oder Verbrauchsausweis erstellt wird müssen immer dem Ausweis Modernisierungsempfehlungen beigefügt werden. Dabei handelt es sich um konkrete Vorschläge zur Verbesserung der energetischen Bilanz des Gebäudes und damit zur Senkung der Energiekosten.
Für den Verbraucher ist vor allem das Label mit dem Verlauf von grün bis rot informativ. Beim Bedarfsausweis zeigt der eine Pfeil, wie es um den sog. Primärenergiebedarf, ein zweiter, wie es um den Endenergiebedarf bestellt ist.
Unter Endenergiebedarf wird dabei die Energiemenge verstanden, die vom konkreten Gebäude wirklich benötigt wird. Beim Primärenergiebedarf wird weitergehend auch die gesamte "Vorkette" berücksichtigt, also auch die Energiemenge, die für die Gewinnung, die Verteilung, den Transport oder die Umwandlung der jeweils eingesetzten Energieträger benötigt wird. "Wird in einem Gebäude z. B. mit Öl geheizt,
kommt es bei der Bewertung im Energieausweis grundsätzlich schlechter weg als wenn im selben Gebäude erneuerbare Energien zum Einsatz kommen."
Beim Verbrauchsausweis ist nur ein Pfeil auf dem Schriftstück ersichtlich. "Um den Energieverbrauchskennwert zu ermitteln, wird der tatsächliche Energieverbrauch für Heizung und Warrnwasserbereitung mit Hilfe eines standortbezogenen Klimafaktors bereinigt. So führt beispielsweise ein hoher Verbrauch in einem einzelnen harten Winter nicht zu einer schlechteren Beurteilung des Gebäudes."
Beide Ausweisformen ermöglichen keinen Rückschluss auf die anfallenden Energiekosten. Dies ist auch deshalb schwer vorstellbar, weil sich vor allem die Kosten der fossilen Energien in einem ständigen Wandel befinden. Allerdings können Fachleute aus Verbrauchs- und/oder Bedarfsausweisen vorsichtige Schätzungen zu den voraussichtlichen Energiekosten ableiten. Dabei spielt natürlich auch eine Rolle, in welcher Weise die Wohnung genutzt wird. Wer beispielsweise arbeitslos ist, verbringt längere Zeiten in seiner Wohnung als erwerbstätige Personen und hat damit im Zweifel einen höheren Energieverbrauch. Auch Leerstände im Gebäude können sich auf die konkreten Energieverbräuche einer einzelnen Wohnung auswirken.
Wahlrecht zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis
Zur Beantwortung der Frage, ob der Gebäudeeigentümer einen Bedarfsausweis erstellen muss oder sich auch mit einem Verbrauchsausweis begnügen kann, sind mehrere Unterscheidungen vorzunehmen:
Die Ausstellung des Energieausweises
Der Gesetzgeber hat die Anforderungen zur Berechtigung der Ausstellung von Energieausweisen sehr niedrig gehalten. Die Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude ist in § 21 EnEV geregelt mit folgendem Wortlaut:
( 1 ) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind berechtigt
( 2 ) Voraussetzung ftir die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 ist
entspricht, oder
( 2a ) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach §16 Abs. 2 und 3 und von Modemisierungsempfehlugen im Smne des §20 sind auch Personen berechtigt, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung.
( 3 ) § 12 Abs. 5 Satz 3 ist auf Ausbildungen im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
Heute schon sind mehr als 15 000 Personen verzeichnet, die solche Ausweise ausstellen dürfen. Eine Übersicht findet sich im Internet unter www.dena-energieausweis.de/expertensuche. Informationshilfen geben auch Architekten-, Ingenieur- und Handwerkskammern, Haus- und Grundbesitzervereine, Mietervereine und Verbraucherzentralen.
Der Aussteller muss den Ausweis unterschreiben. Er steht damit gewissermaßen gerade für die Richtigkeit der Feststellungen, die er im Ausweis getroffen hat. Der Gesetzgeber hat Sich dafür entschieden, nicht nur zur Frage des Verbrauchs- oder Bedarfsausweises eine äußerst eigentumsfreundliche Entscheidung herbeizuführen, sondern auch dem Eigentümer bei der Erstellung des Ausweises ein Höchstmaß an freier Gestaltungsmöglicbkeit zu geben. "Er kann die Gebäudedaten entweder selbst aufnehmen oder den Aussteller damit beauftragen. Bei der Aufnahme der Gebäudedaten durch den Eigentümer ist der Aussteller allerdings verpflichtet, die Plausibilität der Angaben zu überprufen. Mit seiner Unterschrift haftet er für die Richtigkeit der von ihm ermittelten Angaben im Energteausweis. Eine Begehung des Gebäudes durch den Aussteller ist zwar empfehlenswert, vom Gesetzgeber allerdings nicht vorgeschrieben."
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